Trusts bieten Familien Sicherheit. Wenn ein Trustee aber geschäftsunfähig wird, ins Ausland zieht oder Pflichten vernachlässigt, wird es kompliziert.
Abschnitt 36(1) des Trustee Act 1925 hilft hier.
Dieser Leitfaden erklärt den Prozess verständlich, nimmt Sorgen und zeigt praktische Schritte für den Ernstfall auf.
Was besagt Abschnitt 36(1) genau?
Abschnitt 36(1) erlaubt es, einen neuen Trustee zu ernennen, wenn der alte geschäftsunfähig, verstorben oder über 12 Monate nicht in UK war.
Es ist kein allgemeines Abberufungsrecht.
Es löst nur konkrete Probleme, die den Trust blockieren.
Wird ein Trustee dement, stirbt er oder zieht er dauerhaft ins Ausland, kann Ersatz ernannt werden.
Dies sichert die Handlungsfähigkeit des Trusts.
Zudem schützt es die Interessen aller Begünstigten.
Wer darf einen Trustee ersetzen?
Die Macht zur Ernennung liegt meist bei der in der Treuhandurkunde genannten Person.
Fehlt diese, entscheiden verbleibende Trustees.
Gibt es keine mehr, handeln die Testamentsvollstrecker des letzten Trustees.
Prüfen Sie stets zuerst die Urkunde.
Manche enthalten eigene, einfachere Klauseln zur Abberufung.
Fehlen diese, greift die gesetzliche Regelung von s36(1).
Typische Fälle für Abschnitt 36(1)
Hier sind einige praktische Beispiele:
Verlust der Geschäftsfähigkeit:
Margaret ist eine von drei Trustees. Nach einem Schlaganfall kann sie keine Entscheidungen mehr treffen.
Die anderen nutzen s36(1), um Ersatz zu bestellen.Tod eines Trustees:
Trustee John stirbt. Die übrigen Trustees müssen schnell handeln.
Abschnitt 36(1) erlaubt den Ersatz ohne langwierige Gerichtsverfahren.Abwesenheit aus UK:
David zieht beruflich für über ein Jahr nach Australien.
Er kann ersetzt werden. Aber: Jede kurze Rückkehr nach UK unterbricht die Frist (Re Walker [1910]).
Irrtümer und häufige Fehler
Viele denken, Trustees könnten grundlos entlassen werden oder alle müssten zustimmen.
Tatsächlich greift s36(1) nur bei Tod, Unfähigkeit oder Abwesenheit.
Für mehr Rechte muss die Urkunde angepasst werden.
Oft wird die Abwesenheitsregel missverstanden.
Die 12 Monate müssen völlig ununterbrochen sein.
Schon ein kurzer Besuch in der Heimat setzt die Frist auf null zurück.
Manche glauben, der betroffene Trustee müsse zustimmen.
Das stimmt nicht.
Abschnitt 36(1) greift auch gegen seinen Willen, sofern die gesetzlichen Regeln erfüllt sind.
Praktische Schritte zum Austausch
Treuhandurkunde prüfen:
Lesen Sie die Urkunde genau. Suchen Sie nach Klauseln zur Abberufung.
Gibt es eigene Regeln, befolgen Sie diese zuerst.Gründe nachweisen:
Sichern Sie Belege für die Unfähigkeit, den Tod oder die Abwesenheit.
Nutzen Sie ärztliche Atteste, Sterbeurkunden oder Reisedokumente.Zuständigkeit klären:
Handeln Sie gemäß der in der Urkunde benannten Person.
Gibt es keine, entscheiden die verbliebenen Trustees.Ernennungsurkunde erstellen:
Dies dokumentiert den Wechsel rechtlich.
Sie muss von den Berechtigten unterzeichnet werden und nennt den neuen Trustee.Änderung registrieren:
Besitzt der Trust Immobilien, muss das Grundbuchamt informiert werden.
Reichen Sie die Urkunde dort ein.Beteiligte informieren:
Gute Kommunikation verhindert Streit.
Informieren Sie alle Begünstigten und senden Sie Kopien der Dokumente.
Lösungen für schwierige Fälle
Gibt es Streit oder bietet die Urkunde keine Lösung, hilft der Gang zum Gericht.
Das Gericht kann Trustees abberufen, wenn sie das Treuhandvermögen gefährden (Letterstedt v Broers (1884)).
Reagiert ein Trustee nicht, dokumentieren Sie alle Kontaktversuche sorgfältig.
Das dient als Beweis vor Gericht, dass der Austausch nötig ist.
Gibt es gar keinen handlungsfähigen Trustee mehr, müssen Gerichte oder Nachlassverwalter einschreiten.
Wichtige Gerichtsurteile
Re Walker [1910] 1 Ch 259:
Bestätigt: Die zwölfmonatige Abwesenheit aus UK darf nicht unterbrochen werden.Re Stoneham’s Settlement [1953] Ch 59:
Stellt klar: Die Zustimmung des Trustees ist für eine Abberufung nach s36(1) nicht nötig.Letterstedt v Broers (1884) 9 App Cas 371:
Regelt das Recht des Gerichts, Trustees zum Wohle des Trusts abzuberufen.
Tipps für Familien und Trustees
Dokumentieren Sie alle Wechsel lückenlos.
Kommunizieren Sie offen mit allen Begünstigten.
Fragen Sie im Zweifel beim Nachlassgericht nach.
Ergänzen Sie künftige Urkunden um klare Abberufungsrechte.
Fazit
Abschnitt 36(1) bietet einen klaren Ausweg bei Ausfall eines Trustees.
Mit der richtigen Vorbereitung sichern Sie das Treuhandvermögen schnell ab.
Bei Blockaden hilft im Notfall das Gericht.
Hinweis: Dieser Artikel dient nur der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Prüfen Sie stets Ihren Einzelfall.
