Muster: Mitverkaufsrecht (Kopieren & Anpassen)
Was ist ein Mitverkaufsrecht (Tag-Along)?
Ein Mitverkaufsrecht schützt Minderheitsaktionäre. Verkauft die Mehrheit, kann die Minderheit zu gleichen Bedingungen mitverkaufen. Das verhindert, dass Minderheitseigner einen unerwünschten neuen Partner akzeptieren müssen.
Wer braucht es und warum?
Ideal für: Minderheitsaktionäre (unter 50 % der Anteile).
Hauptrisiko ohne Klausel: Sie verbleiben im Unternehmen mit neuem Eigentümer, ohne Einfluss oder Ausstiegsmöglichkeit.
Typisches Problem im UK-Recht: Ohne Klausel im Vertrag oder Statut gibt es kein automatisches Recht auf Mitverkauf.
Ein Praxisbeispiel
Beispiel:
Sie halten 10 % an einem Startup. Ggf. verkaufen die Gründer (80 %) an einen Investor. Dank Tag-Along muss der Käufer auch Ihre 10 % zum selben Preis erwerben. Ohne Klausel blieben Sie blockiert zurück.
Häufige Fehler und rechtliche Details

Die Klausel muss im Gesellschaftervertrag oder der Satzung stehen.
Die Auslöseschwelle der Klausel variiert – prüfen Sie Ihren Vertrag.
Tag-Along sichert keinen Verkauf; es gibt nur das Recht, mitzuwirken.
FAQ
1. Zwingt Tag-Along die Mehrheit zum Verkauf?
Nein. Es greift nur, falls die Mehrheit von sich aus verkaufen möchte.
2. Kann ich die Klausel bei Streit nachrüsten?
Das ist schwer. Regeln Sie dies vorab in guten Zeiten.
3. Gilt das Recht im UK-Recht automatisch?
Nein. Es muss explizit vertraglich vereinbart werden.
4. Was unterscheidet Tag-Along von Drag-Along?
Tag-Along schützt Minderheiten. Drag-Along zwingt diese zum Verkauf.
5. Kann ein Käufer meine Anteile ablehnen?
Bei guter Klausel darf die Mehrheit erst verkaufen, wenn auch Ihnen das Angebot vorliegt.
Zusammenfassung & Nächste Schritte
Prüfen Sie Ihren Gesellschaftervertrag auf Tag-Along-Rechte.
Fehlt die Klausel, verhandeln Sie diese vor Verkaufsgesprächen.
Nutzen Sie unser Muster als Basis und passen Sie es individuell an.
Disclaimer: Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder Steuerberatung. Ergebnisse hängen vom Einzelfall ab.
