Wenn Ihre Scheidung im Ausland Sie mit weniger als nötig hinterlassen hat, gibt es Optionen.
Teil III des Matrimonial and Family Proceedings Act 1984 (MFPA) bietet einen Weg.
Er gilt für Personen, die im Ausland geschieden wurden, aber eine echte Verbindung zu England oder Wales haben.
Dies erlaubt englischen Gerichten, finanzielle Hilfe zu gewähren, wenn die Gerechtigkeit es erfordert.
Der Prozess ist jedoch nicht automatisch.
Das Gericht wendet eine sorgfältige zweistufige Prüfung an.

Zulassungskriterien: Können Sie den Antrag stellen?

Zuerst müssen Sie die strengen Zuständigkeitskriterien erfüllen.
Sie müssen nur eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Wohnsitz (Domicile): Sie haben Ihren Wohnsitz in England oder Wales.
    Dies gilt für den Zeitpunkt des Antrags oder der Scheidung im Ausland.

  • Gewöhnlicher Aufenthalt: Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in England oder Wales.
    Entweder jetzt oder zum Zeitpunkt der Scheidung.

  • Eheliche Wohnung: Die eheliche Wohnung lag zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung in England oder Wales.

Diese Kriterien sichern den echten Bezug zu England oder Wales.
Ohne mindestens eine dieser Verbindungen wird Ihr Antrag nicht geprüft.

Prüfung wesentlicher Gründe: Ist England das richtige Forum?

Die Hürde zu nehmen ist erst der Anfang.
Das Gericht prüft, ob ein wesentlicher Grund für eine Anordnung vorliegt.
Das ist keine reine Formsache.
Der führende Fall, Agbaje v Agbaje [2010] UKSC 13, nennt die Faktoren:

  • Verbindung zu England und Wales: Das Gericht prüft aktuelle und frühere Bindungen.
    Dazu gehören Wohnort, Arbeit und Vermögenswerte.

  • Hilfe im Ausland verfügbar: Hätten Sie im Scheidungsland eine faire Einigung erzielen können?
    Wenn ja, zögert das Gericht oft einzugreifen.

  • Angemessenheit: Das Gericht prüft, ob die ausländische Regelung fair war.
    Erhielten Sie nichts oder zu wenig, kann das Gericht aufstocken.

  • Respekt und Endgültigkeit: Ausländische Urteile werden respektiert.
    Es geht nicht um eine zweite Chance, sondern um den Ausgleich von Unrecht.

Das Gericht rollt das ausländische Verfahren nicht einfach neu auf.
Es prüft nur, welche zusätzliche finanzielle Hilfe angemessen ist.

Verfahren im Überblick: Wie funktioniert es?

Das Verfahren nach Teil III unterscheidet sich von klassischen Ansprüchen, nutzt aber bekannte Elemente:

  1. Zulassungsphase:
    Sie müssen zuerst die Erlaubnis für Ihren Anspruch beantragen.
    Dies geschieht meist ohne Anhörung der Gegenseite.
    Das Gericht entscheidet, ob Ihr Fall stark genug ist.

  2. Vollständiger Antrag:
    Wird die Erlaubnis erteilt, reichen Sie den Antrag mit Formular A ein.
    Dies startet den Prozess inklusive Offenlegung und Verhandlungen.

  3. Gerichtstermine:
    Der Fall geht zur ersten Anordnung (FDA) und einer Schlichtung (FDR).
    Das Gericht fördert Einigungen, kann aber auch Urteile fällen.

Häufige Fehler und Streitpunkte

  • Verzögerung: Es gibt keine Frist, aber Zögern schadet dem Fall.
    Das Gericht erwartet zügiges Handeln nach der Auslandsscheidung.

  • Doppelte Entschädigung: Sie erhalten nicht mehr als fair ist.
    Ausländische Zahlungen werden voll angerechnet.

  • Offenlegung: Die weltweite Offenlegung aller Vermögenswerte ist Pflicht.
    Das Gericht prüft alles genau, inklusive Immobilien und Renten.

  • Kosten: Anträge nach Teil III können teuer sein.
    Bei Erfolglosigkeit können Ihnen die Kosten auferlegt werden.

Statistische Erkenntnisse

Zahlen zeigen: Rund 70 % der Teil-III-Fälle betreffen Londoner Immobilien oder Renten über 1 Million £.
Das zeigt die Attraktivität englischer Gerichte.

Präzedenzfall im Fokus: Agbaje v Agbaje [2010] UKSC 13

Dieses Urteil des Supreme Court bleibt führend.
Teil III ist kein Werkzeug für „Forum Shopping“, sondern ein Heilmittel für Unrecht.
Englische Gerichte ergänzen, sie ersetzen nicht.

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Haftungsausschluss: Dieser Blogbeitrag dient nur zur Information. Er ist keine Rechtsberatung. Ergebnisse hängen vom Einzelfall ab.

Für Details hilft unser Ratgeber: Teil III MFPA-Antrag Ausland Scheidung Anwalt London.

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