Wenn Ihre ausländische Scheidungsregelung Ihnen weniger eingebracht hat, als Sie benötigen oder verdienen, sind Sie möglicherweise nicht ohne Optionen. Teil III des Matrimonial and Family Proceedings Act 1984 (MFPA) bietet einen einzigartigen Weg für Personen, die im Ausland geschieden wurden, aber eine echte Verbindung zu England oder Wales haben. Dieses Verfahren ermöglicht es den englischen Gerichten, finanzielle Entlastung zu gewähren – selbst nach einer ausländischen Scheidung –, wenn die Gerechtigkeit es verlangt. Doch das Verfahren läuft nicht automatisch ab, und das Gericht wendet vor seinem Eingreifen einen sorgfältigen zweistufigen Test an.

Zugangskriterien: Können Sie einen Antrag stellen?

Bevor das Gericht Ihren Fall überhaupt prüft, müssen Sie die „gateway“-Kriterien erfüllen. Das sind strenge Zuständigkeitsvoraussetzungen, und Sie müssen nur eine davon nachweisen:

  • Domizil: Sie haben Ihr Domizil in England oder Wales, entweder zum Zeitpunkt Ihres Antrags oder als die ausländische Scheidung rechtskräftig wurde.

  • Gewöhnlicher Aufenthalt: Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in England oder Wales, entweder jetzt oder zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung.

  • Eheliche Wohnung: Die eheliche Wohnung befand sich zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung in England oder Wales.

Diese Kriterien sollen sicherstellen, dass nur Personen mit einer echten Verbindung zu England oder Wales die Gerichte hier nutzen können. Wenn Sie nicht mindestens eines dieser Bindeglieder nachweisen können, wird Ihr Antrag nicht weiterverfolgt.

Erheblicher Grundtest: Ist England das richtige Forum?

Das Bestehen der Zugangsschwelle ist erst der Anfang. Das Gericht muss dann entscheiden, ob ein „erheblicher Grund“ für den Erlass einer Anordnung vorliegt. Das ist keine bloße Formsache. Der führende Fall, Agbaje v Agbaje [2010] UKSC 13, nennt die maßgeblichen Faktoren:

  • Verbindung zu England und Wales: Das Gericht wird Ihre aktuellen und früheren Bindungen zu diesem Land betrachten, einschließlich dessen, wo Sie leben, arbeiten und Vermögenswerte haben.

  • Verfügbarkeit von Abhilfe im Ausland: Wenn Sie in dem Land, in dem Sie sich scheiden ließen, eine faire Regelung hätten erreichen können, könnte das Gericht zögern einzugreifen.

  • Fairness: Das vorrangige Anliegen des Gerichts ist, ob die ausländische Regelung fair war. Wenn Sie nichts oder nur einen offensichtlich unzureichenden Anteil erhalten haben, kann das englische Gericht Ihren Betrag aufstocken.

  • Comity und Endgültigkeit: Das Gericht respektiert ausländische Urteile und wird sie nicht leichtfertig untergraben. Ziel ist nicht, eine zweite Chance zu eröffnen, sondern echte Ungerechtigkeit zu beheben.

Wichtig ist, dass das Gericht das ausländische Verfahren nicht einfach erneut durchführt. Stattdessen prüft es, welche zusätzliche finanzielle Entlastung – falls überhaupt – unter allen Umständen angemessen ist.

Verfahrensüberblick: Wie funktioniert das?

Das Verfahren für einen Antrag nach Teil III unterscheidet sich von einem üblichen Antrag auf finanzielle Regelung, enthält aber vertraute Elemente:

  1. Erlaubnisphase:
    Zunächst müssen Sie die Erlaubnis beantragen, Ihren Anspruch geltend zu machen. Dies geschieht in der Regel „ohne Anhörung“ (die andere Partei wird in dieser Phase nicht informiert). Das Gericht prüft Ihre Beweise und entscheidet, ob Ihr Fall stark genug ist, um fortzufahren.

  2. Vollantrag:
    Wird die Erlaubnis erteilt, reichen Sie einen vollständigen Antrag mit Form A ein. Damit wird das übliche Verfahren für finanzielle Regelungen ausgelöst, einschließlich Offenlegung und Verhandlung.

  3. Gerichtstermine:
    Der Fall gelangt zu einem First Directions Appointment (FDA) und einer Financial Dispute Resolution (FDR)-Anhörung, genau wie ein inländischer Fall zur finanziellen Regelung. Das Gericht fördert eine Einigung, kann aber Anordnungen treffen, wenn keine Einigung erzielt wird.

Häufige Fallstricke und Streitpunkte

  • Verzögerung: Es gibt keine starre Frist, doch unnötige Verzögerungen können Ihren Fall schwächen. Das Gericht erwartet, dass Sie nach der ausländischen Scheidung zügig handeln.

  • Doppelte Erholung: Das Gericht wird nicht zulassen, dass Sie mehr erhalten, als fair ist, unter Berücksichtigung dessen, was Sie bereits im Ausland bekommen haben.

  • Offenlegung: Eine vollständige und ehrliche Offenlegung der weltweiten Vermögenswerte ist unerlässlich. Das Gericht wird die Finanzen beider Parteien genau prüfen, einschließlich Immobilien und Renten in England und im Ausland.

  • Kosten: Anträge nach Teil III können teuer sein und sind nicht risikofrei. Das Gericht kann Ihnen Kosten auferlegen, wenn Ihr Anspruch schwach oder erfolglos ist.

Statistischer Einblick

Aktuelle Zahlen zeigen, dass etwa 70 % der Teil-III-Ansprüche Londoner Immobilien oder Renten mit einem Wert von über 1 Million £ betreffen. Das spiegelt den internationalen Charakter vieler hochpreisiger Scheidungen und die Attraktivität der englischen Gerichte für diejenigen wider, die einen fairen Anteil anstreben.

Fallrecht im Fokus: Agbaje v Agbaje [2010] UKSC 13

Diese Entscheidung des Supreme Court bleibt die maßgebliche Autorität. Das Gericht betonte, dass Teil III kein Instrument für „Forum Shopping“, sondern ein Rechtsbehelf gegen echte Ungerechtigkeit ist. Die Rolle des englischen Gerichts besteht darin, den ausländischen Ausspruch zu ergänzen, nicht zu ersetzen – und so Fairness zu gewährleisten, ohne den Grundsatz der Endgültigkeit zu untergraben.

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Haftungsausschluss: Dieser Blogbeitrag bietet nur allgemeine Informationen zu Bildungszwecken. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Ergebnisse können je nach Ihren persönlichen Umständen variieren.

Wenn Sie mehr Details benötigen, kann unser Anträge nach Teil III MFPA nach Auslandsscheidung: wann und wie beantragen helfen.

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